Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung im Frühjahr dieses Jahres sowie einer weiteren Entscheidung im Sommer seine bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen genehmigungsfähiger Investitionsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) fortgesetzt und weiter ausdifferenziert.

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